Laut § 12 der aktuellen Gesellenprüfungs- und Umschulungsprüfungsordnung der Handwerkskammer Berlin ist sowohl der Antrag auf Zulassung zu Teil 1 der Gesellenprüfung als auch der Antrag auf Zulassung zu Teil 2 der Gesellenprüfung schriftlich durch die Lehrlinge (Auszubildenden) zu stellen. Hierbei sind die geltenden Fristen der Handwerkskammer einzuhalten. Die Ausbildenden sind durch die Lehrlinge über die Antragsstellung zu unterrichten.
Die "Gesellenprüfungs- und Umschulungsprüfungsordnung der Handwerkskammer Berlin" vom 3. Juni 2021 steht ab sofort...
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