1. Ausbildungsziel
Der Ausbildungsbetrieb hat dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsverordnung erforderlich sind und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.
2. Ausbilder
Der Ausbildungsbetrieb hat selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesen dem Auszubildenden jeweils bekannt zu geben.
3. Ausbildungsordnung
Der Ausbildungsbetrieb hat dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsverordnung kostenlos auszuhändigen.
4. Ausbildungsmittel
Der Ausbildungsbetrieb hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Gesellenprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichen Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind.
5. Berufsschule und Ausbildungsmaßnahmen
Der Ausbildungsbetrieb hat außerhalb der Ausbildungsstätte den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben sind.
6. Berichtshefte/Ausbildungsnachweise
Der Ausbildungsbetrieb hat dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die Berichtshefte für Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen, soweit Berichtshefte im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden.
7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten
Der Ausbildungsbetrieb hat dem Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind.
8. Sorgepflicht
Der Ausbildungsbetrieb hat dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird.
9. Ärztliche Untersuchungen
Der Ausbildungsbetrieb hat von dem jugendlichen Auszubildenden sich eine Bescheinigung gemäß §§ 32 oder 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass dieser
a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist.
10. Eintragungsantrag
Der Ausbildungsbetrieb hat unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriften zu beantragen. Bei Auszubildenden unter 18 Jahre ist außerdem die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen.
11. Prüfungen
Der Ausbildungsbetrieb hat den Auszubildenden für die Teilnahme an den angesetzten Zwischen- und Gesellenprüfungen freizustellen.
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