Laut § 12 der aktuellen Gesellenprüfungs- und Umschulungsprüfungsordnung der Handwerkskammer Berlin ist sowohl der Antrag auf Zulassung zu Teil 1 der Gesellenprüfung als auch der Antrag auf Zulassung zu Teil 2 der Gesellenprüfung schriftlich durch die Lehrlinge (Auszubildenden) zu stellen. Hierbei sind die geltenden Fristen der Handwerkskammer einzuhalten. Die Ausbildenden sind durch die Lehrlinge über die Antragsstellung zu unterrichten.
Die "Änderung und Neufassung der Gesellenprüfungs- und Umschulungsprüfungsordnung der Handwerkskammer Berlin" vom 4. Juni 2008 steht ab sofort...
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