Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich insbesondere:
1. Lernpflicht
die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Verpflichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen.
2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen
am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er nach § 2 freigestellt wird.
3. Weisungsgebundenheit
den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden.
4. Betriebliche Ordnung
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten.
5. Sorgfaltspflicht
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden.
6. Betriebsgeheimnisse
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
7. Berichtshefte/Ausbildungsnachweise
ein vorgeschriebenes Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen.
8. Benachrichtigung
bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben, ihm eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen.Die Arbeitsunfähigkeit ist durch eine ärztliche Bescheinigung gem. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz zu belegen.
9. Ärztliche Untersuchungen
soweit auf ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß § 32,33 dieses Gesetzes ärztlich
a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen und
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und
die Bescheinigung hierüber dem Ausbildenden vorzulegen.
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