Berufsausbildung

Online-Berufsausbildungsvertrag

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Entsprechend § 11 BBiG hat der Ausbildungsbetrieb unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung den Vertrag schriftlich niederzulegen. Die Formulare der Berufsausbildungsverträge sind bei der Elektro-Innung Berlin erhältlich. Es besteht aber auch z. T. die Möglichkeit, den digitalen Ausbildungsvertrag online auszufüllen:
https://www.hwk-berlin.de/artikel/ausbildungsvertrag-91,109,295.html

 

Achtung: Bitte beachten Sie die roten Markierungen im Screenshot rechts.
Wählen Sie bei Punkt D an, dass ein Tarifvertrag besteht. Außerdem nennen Sie unter Punkt F den geltenden Tarif.
Formulierungsvorschläge finden Sie im Screenshot rechts. 

 

Bitte beachten Sie die Schlüssel der HWK Fachrichtungen in fett:

  • 12257 Elektroniker/in
    • Fachrichtung Automatisierungs- und Sytemtechnik: 02
    • Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik 01.08.2021: 01
  • 12256 Elektroniker/in für Gebäudesystemintegration 01.08.2021
  • 12262 Elektroniker/in für Maschinen- und Antriebstechnik 01.08.2021
  • 12193 Informationselektroniker/in ab 01.08.2021
    • Geräte-, IT- und Bürosystemtechnik: 11
    • Sende-, Empfangs- und Breitbandtechnik: 12
    • Brandschutz- und Gefahrenmeldeanlagen: 13
    • Telekommunikationstechnik: 14
  • 42104 Fachpraktiker/zur Fachpraktikerin für Elektronik Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik

 

Hinweis: Nach Ausfüllen des Vertrages, drucken Sie ihn aus und schicken ihn uns unterschrieben an folgende Adresse:
Elektro-Innung Berlin
Wilhelminenhofstr. 75
12459 Berlin

Ärztliche Erstuntersuchung

Bei Auszubildenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine ärztliche Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz erforderlich. Im Rahmen der Erstuntersuchung wird neben dem allgemeinen Gesundheitszustand des Jugendlichen auch beurteilt, ob eine Gesundheitsgefährdung durch die beabsichtigte Beschäftigung auftreten kann. Das Ergebnis muss in einem Erhebungsbogen zur medizinischen Erstuntersuchung festgehalten werden (ein ärztlicher Attest reicht nicht aus). Diese Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen, eine Kopie ist dem Berufsausbildungsvertrag beizufügen.

Mindestangaben im Berufsausbildungsvertrag

Im Berufsausbildungsvertrag sind die wichtigsten Bedingungen und Inhalte der Ausbildung geregelt. Die Elektro-Innung Berlin berät und informiert gern über alle Fragen, die mit dem Berufsausbildungsvertrag zusammenhängen.

Probezeit

Die Probezeit ist ein fester Bestandteil in der Ausbildungszeit. In dieser Zeit haben der Ausbildende und der Auszubildende die Möglichkeit, sich Sicherheit darüber zu verschaffen, ob ihre Wahl die richtige war. Die Dauer der Probezeit beträgt mindestens 1 Monat, höchstens 4 Monate. Das Berufsausbildungsverhältnis kann während der Probezeit beidseitig ohne Angaben von Gründen schriftlich gekündigt werden.

Klicken Sie hier, um den Auszubildendentarifvertrag (gilt ab 01.09.2023) zu öffnen.

Ausbildungsvergütung

Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Soweit Vergütungen tariflich geregelt und vereinbart oder anwendbar sind, gelten die tariflichen Sätze.

Klicken Sie hier, um den Auszubildendentarifvertrag (gilt ab 01.09.2023) zu öffnen.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit der Auszubildenden richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen. Bei Auszubildenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss das Jugendarbeitsschutzgesetz berücksichtigt werden. Gemäß § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.